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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1652/74 E VS 29. September 1977 5167 F/1977 RS 2Stammrechtssatz
Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X02Im RIS seit
24.05.1991Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009