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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 403; AnwBl 1991/11, 838;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/15/0059 E 21. Oktober 1982 RS 2Stammrechtssatz
a) Bei einer Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes entscheidet allein der Parteiwille, was geschenkt ist. b) Die vertragliche (obligatorische) Verfügung über eine Liegenschaft hindert den Eigentümer nicht an einer anderen Verfügung (Hinweis E 9.7.1958, 414/58, VwSlg 1865 F/1958). So ändert ein Kaufvertragsabschluß über eine Liegenschaft noch nichts am zivilrechtlichen Eigentum und steht einer Schenkung von Liegenschaftsanteilen an einen Dritten nicht entgegen, vor allem dann nicht, wenn der Käufer mit der Schenkung einverstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160068.X03Im RIS seit
24.05.1991