RS Vwgh 1991/5/24 89/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 403; AnwBl 1991/11, 838;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/15/0059 E 21. Oktober 1982 RS 2

Stammrechtssatz

a) Bei einer Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes entscheidet allein der Parteiwille, was geschenkt ist. b) Die vertragliche (obligatorische) Verfügung über eine Liegenschaft hindert den Eigentümer nicht an einer anderen Verfügung (Hinweis E 9.7.1958, 414/58, VwSlg 1865 F/1958). So ändert ein Kaufvertragsabschluß über eine Liegenschaft noch nichts am zivilrechtlichen Eigentum und steht einer Schenkung von Liegenschaftsanteilen an einen Dritten nicht entgegen, vor allem dann nicht, wenn der Käufer mit der Schenkung einverstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989160068.X03

Im RIS seit

24.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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