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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1962 §13;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1992, S 63; AnwBl 11/1991, S 831;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0076 E 4. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Der Wert (Einheitswert) der Liegenschaft kommt als Streitwert dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160081.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009