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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X03Im RIS seit
11.07.2001