RS Vwgh 1991/5/24 91/16/0014

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
HGB §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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