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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0177 E 27. Oktober 1983 RS 3Stammrechtssatz
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs 3 GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X01Im RIS seit
24.05.1991Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009