RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
WEG 1975 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0177 E 27. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs 3 GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X01

Im RIS seit

24.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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