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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Diziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Beschwerdeführer verbindet seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides liege nicht im öffentlichen Interesse und stelle für den ohnehin suspendierten Beschwerdeführer einen besonders schwerwiegenden Nachteil dar. Im Beschwerdefall würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere gehen, weil sie sich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit auswirken könnte. Mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst, woran die aufschiebende Wirkung nichts mehr ändern kann. Alle aus der erfolgten Entlassung für den Beschwerdeführer eingetretenen Nachteile könnten somit durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht behoben werden. Bei dieser Situation war dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090014.A01Im RIS seit
24.05.1991