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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0752/65 E 7. Oktober 1965 RS 4Stammrechtssatz
Unter einer Wohnung versteht man grundsätzlich einen in sich geschlossenen Teil eines Gebäudes, der der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungsinhabers und seiner Familie im weitesten Sinne des Wortes zu dienen bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160006.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009