RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0069

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita impl;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, S 411;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2779/50 E 12. Mai 1951 VwSlg 2087 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Es vermag der Gesetzmäßigkeit des Spruches eines Bescheides keinen Abbruch zu tun, daß die beigegebene Begründung rechtlich nicht haltbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160069.X02

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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