RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GGG 1984 §1;
GOG 1945 §73 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/16/0102 1

Stammrechtssatz

In Vollziehung des GGG und des GEG sind der Kostenbeamte und der ihm übergeordnete Gerichtshofpräsident, dessen diesbezügliche Zuständigkeiten auch vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter ausüben können (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0096), an die Entscheidungen des Gerichtes (ua auch hinsichtlich der Verfahrenshilfe) gebundene Justizverwaltungsorgane (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0130).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160100.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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