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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/16/0102 1Stammrechtssatz
In Vollziehung des GGG und des GEG sind der Kostenbeamte und der ihm übergeordnete Gerichtshofpräsident, dessen diesbezügliche Zuständigkeiten auch vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter ausüben können (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0096), an die Entscheidungen des Gerichtes (ua auch hinsichtlich der Verfahrenshilfe) gebundene Justizverwaltungsorgane (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0130).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160100.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009