RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0069

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, S 411; AnwBl 1991/11, 834;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1402/72 E 22. März 1973 VwSlg 4522 F/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160069.X01

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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