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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39 Abs2;Rechtssatz
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "entsprechende" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers ist in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, daß der bestellte gewerbliche Geschäftsführer ua der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe (hier des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GewO 1973) umfaßten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt (Hinweis E 2.2.1977, 1305/76, VwSlg 9240 A/1977). Hiebei ist in Ansehung des im Beschwerdefall von der Beschwerdeführerin angestrebten Gastgewerbes vor allem auch auf den bei der Ausübung durch die Art dieses Gewerbes bestimmten weiten Kreis der öffentlichen Interessen besonders Bedacht zu nehmen
(Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040051.X01Im RIS seit
25.05.1991