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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0281 E 29. April 1987 RS 2Stammrechtssatz
Aus dem Wesensmerkmal des Betriebes als organisatorische Einheit ergibt sich, dass die Rechtsform des Unternehmens oder der Unternehmen, in die der Betrieb eingebunden ist, für die Betriebsqualifikation ebenso wenig ausschlaggebend ist, wie der Unternehmensgegenstand des berührten Unternehmens (der Unternehmen) oder die im übrigen bestehende rechtliche wie wirtschaftliche Selbstständigkeit einer betroffenen Unternehmermehrheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X05Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010