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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §21 Abs2;Rechtssatz
Nach § 31 Abs 2 lit l und lit m ASchG unterliegt die Nichteinrichtung eines entsprechenden sicherheitstechnischen Dienstes bzw einer entsprechenden betriebsärztlichen Betreuung der Strafdrohung, nicht jedoch das Unterlassen eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Können sich bei Vorliegen einer Mehrheit von Arbeitgebern diese nicht darauf einigen, gemeinsam einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, so hat dies für sie keine strafrechtlichen Folgen. Strafbar wäre nur, wenn sie es auch unterließen, der ihnen obliegenden Verpflichtung, einen sicherheitstechnischen Dienst bzw eine betriebsärztliche Betreuung im Betrieb einzurichten, zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010