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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 12 Abs 8 GehG stellt nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach § 12 Abs 2 zu berücksichtigenden Zeiten nach Z 2 und 3 und Z 7 und 8 dar, will aber nicht einen Totalausschluß solcher Zeiten bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X07Im RIS seit
16.11.2000