RS Vwgh 1991/5/27 91/19/0084

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Vertreters der Partei, die Postaufgabe anhand des Postaufgabescheines einer "Nachkontrolle" zu unterziehen, hieße, das Maß der ihm insoweit obliegenden "gehörigen Aufmerksamkeit" zu überspannen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0213) zum Ausdruck gebracht, daß der Rechtsvertreter "rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken" ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190084.X03

Im RIS seit

27.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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