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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Vertreters der Partei, die Postaufgabe anhand des Postaufgabescheines einer "Nachkontrolle" zu unterziehen, hieße, das Maß der ihm insoweit obliegenden "gehörigen Aufmerksamkeit" zu überspannen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0213) zum Ausdruck gebracht, daß der Rechtsvertreter "rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken" ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190084.X03Im RIS seit
27.05.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010