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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §21 Abs2;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 21 Abs 2 und des § 22 Abs 2 ASchG handelt es sich um Normen des administrativen Verwaltungsrechtes, die mit Normen des Verwaltungsstrafrechtes wegen der in diesem Bereich geltenden besonderen Grundsätze nicht in allen Belangen verglichen werden können. So kann, da
im Strafrecht bzw Verwaltungsstrafrecht immer nur Einzelpersonen als Täter in Frage kommen, bei Auslegung der Bestimmungen des § 21 und des § 22 ASchG nicht von § 31 ASchG der Schluß abgeleitet werden, daß jeder einzelne von mehreren in bezug auf einen selbständigen Betrieb eine Einheit bildenden Arbeitgebern zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz und des § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG legitimiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010