RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1991
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs8;

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 1 lit a GehG in Verbindung mit Abs 2 sind dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte", sondern "nach Tagen, Monaten und Jahren erfaßte Zeiten" voranzusetzen. Diese Zeiten resultieren aber aus kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitten, und zwar auch im Fall des § 12 Abs 2 Z 7 GehG, bei dem das "Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums" nur ein Bestimmungfaktor für die Berücksichtigung der tatsächlichen Studiendauer ist. Vor allem aber bezieht sich § 12 Abs 8 GehG nicht auf abstrakte Zeitabschnitte, sondern auf konkrete Zeiträume, weil der erste Satz die "mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes" für unzulässig erklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X04

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten