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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach § 12 Abs 1 lit a GehG in Verbindung mit Abs 2 sind dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte", sondern "nach Tagen, Monaten und Jahren erfaßte Zeiten" voranzusetzen. Diese Zeiten resultieren aber aus kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitten, und zwar auch im Fall des § 12 Abs 2 Z 7 GehG, bei dem das "Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums" nur ein Bestimmungfaktor für die Berücksichtigung der tatsächlichen Studiendauer ist. Vor allem aber bezieht sich § 12 Abs 8 GehG nicht auf abstrakte Zeitabschnitte, sondern auf konkrete Zeiträume, weil der erste Satz die "mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes" für unzulässig erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X04Im RIS seit
16.11.2000