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21/03 GesmbH-RechtNorm
BArbSchV §71 Abs3;Rechtssatz
Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 71 Abs 3 und 4 BArbSchV handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte gem § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Es obliegt daher dem zur Vertretung nach außen Berufenen der GmbH sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190024.X02Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008