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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Betriebsbegriff des ASchG orientiert sich grundsätzlich an der Definition des § 34 ArbVG (Hinweis E 10.11.1988, 87/08/0301). Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd des ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß. Hat eine bestimmte Arbeitseinheit mehrere Inhaber, so kann ein Betrieb nur dann angenommen werden, wenn sich diese zu einer Einheit zusammengeschlossen haben, wobei es allerdings nicht unbedingt erforderlich ist, daß sie eine Personengemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit bilden. Dieser Einheit muß ein gewisses Mindestausmaß an Selbständigkeit, besonders in produktionstechnischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muß eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein. Dagegen ist es für die Betriebseigenschaft in der Regel ohne Bedeutung, daß finanzielle, buchhalterische oder andere Verwaltungaufgaben oder Leitungsaufgaben von einer zentralen Stelle erfüllt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X04Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010