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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/05/27 AW 91/03/0025 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer für den Fall des Erfolges seiner Beschwerde die von ihm bezahlte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zurückerstattet und die Eintragung in das Strafregister gelöscht werden müßte, stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dar (Hinweis B 20.2.1981, 3554/80, VwSlg 10377 A/1981).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991030027.A01Im RIS seit
12.06.2001