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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §21 Abs2;Rechtssatz
Das ASchG baut auf dem Begriff des Betriebes auf. Ein Betrieb kann aber mehrere Unternehmen umfassen. Daher ist es möglich, daß im Einzelfall Arbeitgeber nicht nur eine (physische oder juristische) Einzelperson, sondern auch eine Personenmehrheit sein kann. Sind aber in einem von mehreren Personen gemeinsam geführten Betrieb mehrere Personen Arbeitgeber der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, so steht das Antragsrecht gem § 21 Abs 2 und § 22 Abs 2 ASchG mangels einer
anderslautenden gesetzlichen Anordnung nicht jedem einzelnen Arbeitgeber, sondern nur der Gesamtheit aller Arbeitgeber dieses Betriebes, die in bezug auf den jeweiligen Betrieb als Arbeitgeber eine Einheit bilden, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010