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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 litb;Rechtssatz
Wäre unter den in § 12 Abs 2 Z 7 und 8 GehG angeführten Zeitäumen nicht die durch ein vorgesehenes Höchstausmaß limitierten Zeiten, sondern die tatsächlichen Zeiten zu verstehen, so müßten auch unter den im § 12 Abs 7 GehG ebenfalls angeführten Zeiten des Abs 1 lit b die sonstigen Zeiten zur Gänze verstanden werden. Dadurch bliebe aber kein Anwendungsbereich für die auch im § 12 Abs 7 GehG genannten Zeiten nach Abs 3. Die dadurch bewirkte doppelte Verkürzung ist auch beabsichtigt. Denn einen Überstellungsverlust erleidet auch derjenige, der sein Studium in der vorgesehenen Studiendauer absolviert hat, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 7 GehG vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X03Im RIS seit
16.11.2000