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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Darin, daß die Behörde ihre Entscheidung bezüglich verschiedener Zeiten, deren Anrechnung begehrt wird (§ 12 Abs 1a, § 12 Abs 2 GehG), nicht im einzelnen unter die verschiedenen Ziffern des § 12 Abs 2 GehG subsumiert, liegt kein wesentlicher Begründungsmangel, wenn die Zuordnung der angeführten Zeiten zu den einzelnen Ziffern des § 12 Abs 2 GehG mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang leicht erkennbar ist.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X01Im RIS seit
16.11.2000