RS Vwgh 1991/5/27 91/19/0102

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Verlängert die Beh die Befristung des Aufenthaltsverbotes, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor. Das Verbot der reformatio in peius gilt nämlich dem klaren Wortlaut des § 51 Abs 6 VStG zufolge ausschließlich für die Verhängung von Strafen, somit nicht für die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Administrativmaßnahme, wie sie ein Aufenthaltsverbot darstellt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190102.X03

Im RIS seit

27.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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