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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;Rechtssatz
Verlängert die Beh die Befristung des Aufenthaltsverbotes, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor. Das Verbot der reformatio in peius gilt nämlich dem klaren Wortlaut des § 51 Abs 6 VStG zufolge ausschließlich für die Verhängung von Strafen, somit nicht für die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Administrativmaßnahme, wie sie ein Aufenthaltsverbot darstellt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190102.X03Im RIS seit
27.05.1991