RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0145

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zur Frage, wann eine Vortätigkeit oder ein Studium von besonderer Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beamten im Sinne des § 12 Abs 3 GehG ist, muß ein Beamter - zur Ermöglichung einer Relevanzprüfung durch den VwGH - vorbringen, inwieferne diese Tätigkeit (Studium) bezogen auf seine Verwendung am Beginn seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen sein soll (Hinweis E 16.1.1989, 88/12/0220).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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