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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Zur Frage, wann eine Vortätigkeit oder ein Studium von besonderer Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beamten im Sinne des § 12 Abs 3 GehG ist, muß ein Beamter - zur Ermöglichung einer Relevanzprüfung durch den VwGH - vorbringen, inwieferne diese Tätigkeit (Studium) bezogen auf seine Verwendung am Beginn seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen sein soll (Hinweis E 16.1.1989, 88/12/0220).
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X02Im RIS seit
16.11.2000