Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird vom Studierenden ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde gem § 2 Abs 3 lit b StudFG nicht bekämpft, sondern nach seiner Erlassung lediglich ein Antrag nach § 2 Abs 4 lit a StudFG gestellt, so steht dennoch mangels Normierung einer diesbezüglichen negativen Sacherledigungsvoraussetzung die im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde einer Sachentscheidung über diesen Antrag nicht entgegen. Damit aber diese Sachentscheidungskompetenz ihr letztliches Rechtsschutzziel erreichen kann, ist es erforderlich, daß eine positive Entscheidung die Studienbeihilfenbehörde verpflichtet, über Antrag des Studierenden eine neue Sachentscheidung über den ursprünglichen (fristgerechten) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe wegen nachträglicher Änderung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes zu treffen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X06Im RIS seit
11.07.2001