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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §21;Rechtssatz
Der Schluß, daß der Gesetzgeber bei der Festlegung des Tatbestandsmerkmales "Betrieb" in § 21 und § 22 ASchG hauptsächlich den technischen Bereich des Produktionsprozesses im Auge gehabt habe, da von diesem Bereich "typischerweise" auch ein verstärktes Auftreten von Gefahrenquellen zu erwarten sei, kann schon deshalb nicht gezogen werden, da nach den §§ 21 und 22 ASchG grundsätzlich in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, vom Arbeitgeber ein sicherheitstechnischer Dienst bzw eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X09Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010