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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;Rechtssatz
Liegen beim Fremden je eine gerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 83 StGB) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) vor, so sind diese, da die zugrundeliegenden Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und somit gem § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, im Wege des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG als "bestimmte Tatsachen iSd Abs 1" zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190102.X01Im RIS seit
27.05.1991