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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch wenn eine Dienstzuteilung vorliegt, muß damit nicht notwendigerweise eine Änderung in der Verwendung verbunden sein, auf Grund der die Rechtswirksamkeit einer seinerzeit rechtskräftigen Entscheidung bzw Feststellung über die Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage beseitigt wird. Mangels einer Sonderregelung über die Frage der Neubemessung (vgl im ähnlichen Sinne etwa § 30a Abs 4 GehG) gelten diesbezüglich nur die Regelungen des nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120038.X01Im RIS seit
16.11.2000