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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0021Rechtssatz
Wird durch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Vergrößerung der Gesamtfläche der Betriebsanlage bewirkt, so hat die belBeh auch zu prüfen, in welchem Verhältnis die bisher die Betriebsanlage bildende Fläche einerseits und die neu zur Verfügung stehende Fläche anderseits projektsgemäß benutzt werden können. Die belBeh hat somit auch eine Beurteilung im Sinne des § 81 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 unter entsprechender sachverhaltsmäßiger Darstellung des bisherigen Genehmigungsumfanges vorzunehmen. Erst auf Grund einer derartigen Beurteilung ergibt sich das Erfordernis und der Umfang der Auflagenvorschreibungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040008.X07Im RIS seit
11.07.2001