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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wird insb an die beiden Umstände, nämlich die Einforderung von Preisen in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben und die Erzielung von Überschüssen, angeknüpft und davon ausgehend auf eine für den Verein bestehende Absicht geschlossen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit einer bestimmten, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinaus gehenden Ertrag herbeizuführen. Der VwGH vermag die betreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid nicht als unschlüssig und die von der belBeh vorgenommene Unterstellung unter das Tatbestandselement der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, iSd § 1 Abs 2 GewO nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand, daß Speisen und Getränke von Vereinsmitgliedern selbst, und zwar ohne Entgelt hiefür, verabreicht bzw ausgeschenkt worden seien und daß der Verein hiefür keine Bediensteten gehabt habe, mußte von der belBeh für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung kein Gewicht beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X04Im RIS seit
27.11.2000