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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABPV §354;Rechtssatz
Aus § 38 und § 89 ArbVG läßt sich die Parteistellung des Betriebsrates im Verwaltungsverfahren nicht ableiten. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat weder einen subjektiven Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts, eingeräumt, noch hat er ihm die Stellung einer "Organpartei" bzw "Formalpartei" gegeben. Auch eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt - ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Schlagworte
ArbeitsrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987040053.X02Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009