RS Vwgh 1991/5/28 87/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABPV §354;
ArbIG 1974 §9;
ArbVG §38;
ArbVG §89;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 38 und § 89 ArbVG läßt sich die Parteistellung des Betriebsrates im Verwaltungsverfahren nicht ableiten. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat weder einen subjektiven Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts, eingeräumt, noch hat er ihm die Stellung einer "Organpartei" bzw "Formalpartei" gegeben. Auch eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt - ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Schlagworte

ArbeitsrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987040053.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten