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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mangels Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Entscheidung über einen Antrag des Bf in seiner Eingabe an die erstinstanzliche Behörde, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, konnte die Berufungsbehörde nicht etwa deshalb Rechte des Bf verletzen, weil sie über diesen Antrag nicht abgesprochen hat. Eine diesbezügliche Entscheidungspflicht hätte erst durch einen Antrag auf Übergang derselben iSd § 73 Abs 2 AVG begründet werden müssen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Parteistellung Parteienantrag Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050019.X01Im RIS seit
28.05.1991