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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0300 1Stammrechtssatz
Gem § 44a litb VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die belangte Behörde berief sich in dem von ihr in dieser Hinsicht unverändert übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auf die Bestimmungen
§ 11 Z 1 iVm § 8 Abs 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie iVm
§ 6 der V vom 22. Dezember 1971, BGBl 1972/11 idF der V vom 2O.
Februar 1974, BGBl 1974/135. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise ergibt sich aber in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehaltes aus den von der belangten Behörde bezeichneten Normen erst im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 7 der V BGBl 1972/11, in der Fassung der V BGBl 1974/135.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040003.X01Im RIS seit
12.09.2001