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L82704 Mineralölordnung Ölfeuerung OberösterreichNorm
ÖlfeuerungsG OÖ 1976 §11 Abs1;Rechtssatz
Falls ein Verhalten sowohl nach dem OÖ G über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten als auch nach dem SonderabfallG strafbar ist, handelt es sich um eine echte Idealkonkurrenz, die eine mehrfache Bestrafung nicht ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050118.X01Im RIS seit
28.05.1991