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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87;Rechtssatz
Voraussetzung einer auf § 91 Abs 2 GewO 1973 gestützten Entziehung der Gewerbeberechtigung ist neben dem fruchtlosen Verstreichen der von der Behörde gesetzten Frist, daß ua die im § 87 GewO 1973 genannten Entziehungsgründe sinngemäß auf jene natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040111.X01Im RIS seit
28.05.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010