RS Vwgh 1991/5/28 87/07/0152

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z1;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §6;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §34;

Rechtssatz

Die Bewilligungsbedürftigkeit nach § 3 Z 1 - hier in Verbindung mit § 6 der Verordnung des BMLF vom 25. Jänner 1962 zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl 1962/14, - hängt davon ab, daß durch (unter anderem) die Errichtung der Anlagen "eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann", womit (wie auch die dabei angeführten Beispiele, so die "Lagerung" bestimmter Stoffe, zeigen) durchaus auch auf den Betrieb der betreffenden Anlage abgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070152.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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