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L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z1;Rechtssatz
Die Bewilligungsbedürftigkeit nach § 3 Z 1 - hier in Verbindung mit § 6 der Verordnung des BMLF vom 25. Jänner 1962 zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl 1962/14, - hängt davon ab, daß durch (unter anderem) die Errichtung der Anlagen "eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann", womit (wie auch die dabei angeführten Beispiele, so die "Lagerung" bestimmter Stoffe, zeigen) durchaus auch auf den Betrieb der betreffenden Anlage abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070152.X01Im RIS seit
12.11.2001