RS Vwgh 1991/5/28 90/08/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind die Erhebungen der Unterbehörde hinsichtlich zu vermutender Mißverständnisse bei den Befragungen mangelhaft, so hat die Berufungsbehörde diese Mängel durch entsprechende ergänzende Mitteilungen zu beheben; eine Berücksichtigung der Mängel nur zu Lasten einer Verfahrenspartei, nicht aber zu ihren Gunsten, ist unzulässig.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080166.X03

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten