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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sind die Erhebungen der Unterbehörde hinsichtlich zu vermutender Mißverständnisse bei den Befragungen mangelhaft, so hat die Berufungsbehörde diese Mängel durch entsprechende ergänzende Mitteilungen zu beheben; eine Berücksichtigung der Mängel nur zu Lasten einer Verfahrenspartei, nicht aber zu ihren Gunsten, ist unzulässig.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080166.X03Im RIS seit
28.05.1991