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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Befund eines Sachverständigengutachtens muß sich nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen. Es sind jedoch die Grundlagen und die Art der Beschaffung der Wahrnehmungen zu benennen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070152.X03Im RIS seit
12.11.2001