RS Vwgh 1991/5/28 87/07/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Der Befund eines Sachverständigengutachtens muß sich nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen. Es sind jedoch die Grundlagen und die Art der Beschaffung der Wahrnehmungen zu benennen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070152.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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