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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die belBeh über den vom Nachsichtswerber gem
§ 103 Abs 1 lit c Z 27 GewO 1973 gestellten Antrag auf Grund des nach der GewRNov 1988 zutreffend zitierten
§ 94 Z 9a GewO 1973 spruchmäßig entschieden, liegt darin (Entscheidung über ein "aliud") keine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, weil auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall ein meritorischer Abspruch über den als "Sache" gem § 66 Abs 4 AVG anzusehenden Antrag des Nachsichtswerbers im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage nicht erfolgen könnte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040028.X01Im RIS seit
28.05.1991