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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Die Beschwerdefälle 91/04/0022 und 91/04/0023 wurden am 28.5.1991 im gleichen Sinn erledigt.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0329 4Stammrechtssatz
Der Unterschied zwischen einer "Berücksichtigung" iSd zweiten Satzes des § 77 Abs 1 GewO 1973 und der Vollziehung von Rechtsnormen liegt darin, daß es sich bei der Berücksichtigung einer zum Tatbestandselement erhobenen (fremden) Norm lediglich um eine vorläufige inhaltliche Beurteilung handelt, und daß Änderungen der betreffenden (fremden) Norm für die Behörde, die sie nicht anzuwenden, sondern zu berücksichtigen hat, Änderungen des Sachverhaltes, der nach Maßgabe seiner Relevanz für die Vollziehung der eigenen Norm im Ermittlungsverfahren festzustellen ist, darstellen
(Hinweis zur verfassungsgesetzlichen Zulässigkeit VfGH E 16.6.1990, B 1225 - 1228/89)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040002.X03Im RIS seit
28.05.1991