RS Vwgh 1991/5/28 91/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/04/0022 und 91/04/0023 wurden am 28.5.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0329 4

Stammrechtssatz

Der Unterschied zwischen einer "Berücksichtigung" iSd zweiten Satzes des § 77 Abs 1 GewO 1973 und der Vollziehung von Rechtsnormen liegt darin, daß es sich bei der Berücksichtigung einer zum Tatbestandselement erhobenen (fremden) Norm lediglich um eine vorläufige inhaltliche Beurteilung handelt, und daß Änderungen der betreffenden (fremden) Norm für die Behörde, die sie nicht anzuwenden, sondern zu berücksichtigen hat, Änderungen des Sachverhaltes, der nach Maßgabe seiner Relevanz für die Vollziehung der eigenen Norm im Ermittlungsverfahren festzustellen ist, darstellen

(Hinweis zur verfassungsgesetzlichen Zulässigkeit VfGH E 16.6.1990, B 1225 - 1228/89)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040002.X03

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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