RS Vwgh 1991/5/28 87/07/0136

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Auch der Hälfteeigentümer eines Grundstückes, der unerlaubterweise auf seinem sowie auch auf einem fremden Grundstück einen Damm errichtet hat, kann gem § 138 WRG als Täter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070136.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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