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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Auch der Hälfteeigentümer eines Grundstückes, der unerlaubterweise auf seinem sowie auch auf einem fremden Grundstück einen Damm errichtet hat, kann gem § 138 WRG als Täter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070136.X04Im RIS seit
12.11.2001