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50/01 GewerbeordnungNorm
BäderhygieneG 1976 §16;Rechtssatz
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote des dritten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes sind nicht nach § 16 leg cit strafbar, soweit sich diese auf Bäder und Sauna-Anlagen beziehen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1973 unterliegen. Für derartige Anlagen besteht keine Bewilligungspflicht nach dem (zweiten Abschnitt) des Bäderhygienegesetzes bzw gibt es von Gesetzes wegen in Ansehung derartiger Anlagen keine Bewilligung gemäß dem (zweiten Abschnitt) des Bäderhygienegesetzes. In diesem Sinne wird in den Materialien (62 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP S 7) auch ausgeführt, daß Verstöße gegen die Hygienevorschriften dieses Bundesgesetzes bzw der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen im Rahmen gewerblicher Bäder nach den Strafbestimmungen der GewO 1973 zu ahnden sein werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987040276.X01Im RIS seit
02.03.2001