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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Nur bei Übertragung des bereits verfaßten und vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatzes auf die weiteren Beschwerdeausfertigungen im Wege von Fotokopien wird dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nachgekommen, während bei einer Abschrift die Schriftsätze noch unterfertigt werden müssen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140067.X02Im RIS seit
28.05.1991