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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist eine Räumung der Deponie nach § 138 Abs 1 lit a WRG und nicht nur eine Sicherung an Ort und Stelle gem § 138 Abs 1 lit b WRG idF 1990/252 erforderlich, weil der Inhalt der "Altlast" als gewässergefährdend einzustufen ist, außerdem der Standort ungeeignet ist und schließlich der Räumung der Deponie gegenüber einer Einkapselung mit innenliegender Wasserhaltung der Vorzug zu geben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070170.X01Im RIS seit
12.11.2001