RS Vwgh 1991/5/28 90/07/0170

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist eine Räumung der Deponie nach § 138 Abs 1 lit a WRG und nicht nur eine Sicherung an Ort und Stelle gem § 138 Abs 1 lit b WRG idF 1990/252 erforderlich, weil der Inhalt der "Altlast" als gewässergefährdend einzustufen ist, außerdem der Standort ungeeignet ist und schließlich der Räumung der Deponie gegenüber einer Einkapselung mit innenliegender Wasserhaltung der Vorzug zu geben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070170.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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