RS Vwgh 1991/5/28 90/04/0164

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §156 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Schuldspruch nimmt unter Hinweis auf das Erfordernis der Konzession für das Baumeistergewerbe unter dem Gesichtspunkt des Aufstellens von Gerüsten lediglich auf folgende Sachverhaltsmerkmale Bezug: Es handle sich um das - näher bezeichnete - Bauvorhaben, und zwar um mehrere Wohnhäuser, und es handle sich um Stahlrohrgerüste. Diese Sachverhaltsmerkmale lassen als solche nicht hinlänglich erkennen, daß durch das in diesem Zusammenhang umschriebene Tatverhalten in den für den Baumeister vorgesehenen Konzessionsvorbehalt im Bereich der Bestimmung des § 156 Abs 2 GewO 1973 eingegriffen worden wäre. Diese Sachverhaltsmerkmale enthalten in sich nämlich nicht auch schon einen Bezug auf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit statischer Kenntnisse. Solcherart wurde durch den angefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 44a lit a VStG verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040164.X01

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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