RS Vwgh 1991/5/28 90/04/0320

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - nur jene Auflagen vorzuschreiben, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs 2 GewO 1973 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind. Nicht hingegen sind die von der Anlage ausgehenden Emissionen ohne Rücksicht auf die Schutzzwecke des § 74 Abs 2 GewO 1973 auf das nach dem Stand der Technik der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geringstmögliche Maß zu reduzieren (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040320.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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