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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Behörde hat - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - nur jene Auflagen vorzuschreiben, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs 2 GewO 1973 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind. Nicht hingegen sind die von der Anlage ausgehenden Emissionen ohne Rücksicht auf die Schutzzwecke des § 74 Abs 2 GewO 1973 auf das nach dem Stand der Technik der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geringstmögliche Maß zu reduzieren (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040320.X02Im RIS seit
11.07.2001