RS Vwgh 1991/5/28 91/04/0022

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/04/0023 wurde am 28.5.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0002 1

Stammrechtssatz

Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/O109, VwSlg 10675 A/1982). Bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, handelt es sich daher nicht um eine selbständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040022.X01

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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