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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Es ist unerheblich, auf Grund welcher zivilrechtlichen Konstruktion der nach § 31 Abs 1 WRG "Verpflichtete" berechtigt ist, die im Eigentum eines anderen stehenden Betriebsgrundstücke für seine Zwecke zu verwenden. Daß der nach § 31 Abs 1 WRG "Verpflichtete" keinesfalls mit dem Grundstückseigentümer identisch sein muß, geht unmißverständlich aus der Regelung des § 31 Abs 4 WRG hervor. Der Beschwerdeführer kann als Betriebsinhaber und als "Verpflichteter" im Sinne der Abs 1 bis 3 des § 31 WRG zur unmittelbaren Haftung herangezogen werden. Der Grundeigentümer - vorausgesetzt, er ist nicht selbst der Verpflichtete im Sinne des Abs 1 - kann im Falle einer von seinem Grund ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach dem Gesetz hingegen nur subsidiär zur Sanierung bzw zur Kostentragung verpflichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070025.X01Im RIS seit
12.11.2001