RS Vwgh 1991/5/28 90/05/0244

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauV OÖ 1985 §29;

Rechtssatz

Die bloße Aussage des Bezirksrauchfangkehrermeisters, daß die Kaminanlage fachgerecht errichtet worden sei und keine Einwände zur Inbetriebnahme bestünden, vermag eine gutächtliche Äußerung zu den nach § 29 OÖ BauV hier maßgeblichen Fragen nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050244.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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